Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sich mit ihren Antraͤgen wegen Aushaͤndigung oder Verwendung der Entschaͤ- 
digungskapitale an die Auseinandersetzungsbehörde zu wenden. 
rm 
G. 26. 
Die Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach 
den Bestimmungen zu beurkheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrung 
der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitale in den 
110. bis 112. des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend die Ablsung 
er Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bduerlichen Berhäüls= 
nisse, ertheilt sind. 
  
  
K. 27. 
Insoweit bei den von den Entschábigungsberechtigten beantragten Ver- 
wendungen die Staatsschuldverschreib nach der Bestimmung der Ausein- 
  
andersetzungsbehörde nicht zum Nennwerthe in Zahlung gegeben werden können, 
darf die Verwendung selbst erst startfinden, wenn entweder die Veräußerung 
der Schuldverschreibungen zum Mennwerthe möglich ist, oder der Entschadi- 
gungsberechtigte in den Verkauf zu einem niedrigeren Kurse willigt. 
Bis zum Eintritt der Verwendung nach dieser Bestimmung werden die 
Schuldverschreibungen von der Regierungs-Hauprkasse, sofern dieselben jedoch 
wegen der auf dem Gute haftenden Pfandbriefe einem Kreditinstitute zuge- 
sprochen sind, von diesem aufbewahrt; dieselben bleiben aber hinsichtlich derjeni- 
en eingetragenen Schulden und sonstigen Verpflichtungen, welche auf dem 
Prund ücke haften, hinsichtlich dessen die Entschdbigung gewährt worden ist, 
Zubehör des letzteren. 
. W. 
Der auf Pfandbriefe fallende Kapitalbetrag muß, sobald die Schuld- 
verschreibungen zum Verkauf oder zur Verloosung gelangt sind, zur Abbuͤr- 
dung einer entsprechenden Summe von Pfandbriefen, welche eintretenden Falls 
von dem Kreditinstitute zu kuͤndigen ist, verwendet werden. Eine sonstige Kuͤn- 
digung von Pfandbriefen darf in Folge der Auferlegung, beziehungsweise Er- 
höhun der Grundsleuer, nur insoweit statrsinden, als die Entschddigungssumme 
zur Abbürdung von Pfandbriefen verwendet werden kann. 
K. 29. 
Die durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten fallen der 
Staatskasse zur Last. Z 
(Nr. 5381.) Mit-
	        
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