Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

—  339  —

sich  mit  ihren  Antraͤgen  wegen  Aushaͤndigung  oder  Verwendung  der  Entschaͤ-digungskapitale
  an  die  Auseinandersetzungsbehörde  zu  wenden.

rm

G.  26.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Anträge  nach
den  Bestimmungen  zu  beurkheilen  und  zu  erledigen,  welche  wegen  Wahrung
der  Rechte  dritter  Personen  bei  Verwendung  der  Ablösungskapitale  in  den

110.  bis  112.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betreffend  die  Ablsung
er  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bduerlichen  Berhäülsnisse,
  ertheilt  sind.

 

 

K.  27.
Insoweit  bei  den  von  den  Entschábigungsberechtigten  beantragten  Verwendungen
  die  Staatsschuldverschreib  nach  der  Bestimmung  der  Ausein- 



andersetzungsbehörde  nicht  zum  Nennwerthe  in  Zahlung  gegeben  werden  können,
darf  die  Verwendung  selbst  erst  startfinden,  wenn  entweder  die  Veräußerung
der  Schuldverschreibungen  zum  Mennwerthe  möglich  ist,  oder  der  Entschadigungsberechtigte
  in  den  Verkauf  zu  einem  niedrigeren  Kurse  willigt.

Bis  zum  Eintritt  der  Verwendung  nach  dieser  Bestimmung  werden  die
Schuldverschreibungen  von  der  Regierungs-Hauprkasse,  sofern  dieselben  jedoch
wegen  der  auf  dem  Gute  haftenden  Pfandbriefe  einem  Kreditinstitute  zugesprochen
  sind,  von  diesem  aufbewahrt;  dieselben  bleiben  aber  hinsichtlich  derjenien
  eingetragenen  Schulden  und  sonstigen  Verpflichtungen,  welche  auf  dem
Prund  ücke  haften,  hinsichtlich  dessen  die  Entschdbigung  gewährt  worden  ist,
Zubehör  des  letzteren.

.  W.

Der  auf  Pfandbriefe  fallende  Kapitalbetrag  muß,  sobald  die  Schuldverschreibungen
  zum  Verkauf  oder  zur  Verloosung  gelangt  sind,  zur  Abbuͤrdung
  einer  entsprechenden  Summe  von  Pfandbriefen,  welche  eintretenden  Falls
von  dem  Kreditinstitute  zu  kuͤndigen  ist,  verwendet  werden.  Eine  sonstige  Kuͤndigung
  von  Pfandbriefen  darf  in  Folge  der  Auferlegung,  beziehungsweise  Erhöhun
  der  Grundsleuer,  nur  insoweit  statrsinden,  als  die  Entschddigungssumme
zur  Abbürdung  von  Pfandbriefen  verwendet  werden  kann.

K.  29.
Die  durch  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  entstehenden  Kosten  fallen  der

Staatskasse  zur  Last.  Z
(Nr.  5381.)  Mit-