Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tember  1858.  (Gesetz-Sammlung  für  1858.  S.  530.)  emittirten  aͤlteren  Prioritaͤts-Obligationen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.  Auch  in  Ansehung
des  übrigen  Gesellschaftsvermögens  haben  sie  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern
  der  Stammaktien,  insoweit  nicht  der  Staat  vermöge  der  von  ihm  geleisteten
  Garantie  für  die  Zinsen  der  im  F.  1.  bezeichneten  Prioritäts-Obligationen
aufkommen  muß.  Den  Inhabern  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
vom  25.  Juni  1848.,  vom  18.  August  1856.  und  vom  6.  September  1858.
emittirten  Prioritäts-Obligationen  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des  eben  gedachten
  übrigen  Gesellschaftsvermögens  das  denselben  verschriebene  Vorzugsrecht
  (cfr.  F.  1.).

K.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  nnterliegen  in  dem  durch  F.  11.  und  K.  12.
des  oben  gedachten  Vertrages  vom  16.  Mai  1861.  festgesetzten  Umfange  der
Amortisation  von  einem  halben  Prozent  des  Baukapitals  unter  Zuschlag  der
durch  die  eingelösten  Prioritäts-Obligarionen  ersparten  Zinsen.  Der  Gesellschaft
bleibt  jedoch  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  nicht  nur
den  Til  ungsfonds  zu  verstärken,  sondern  auch  die  sämmtlichen  noch  nicht  getilgten
  Lollhanonen.  zur  Rückzahlung  mit  einem  Male  zu  kündigen.

Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Direkkoriums  mit  Suzichung  eines  das
Protokoll  führenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt
  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zutrikt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen,
  sowie  eine  etwaige  allgemeine  Kündigung  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung
  in  die  öffentlichen  Blätter;  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei
Monate  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine  stattfinden.

Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  des
betreffenden  Jahres;  die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl
am  2.  Januar  als  am  1.  Jurli  jeden  Ichres  stattfinden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten  zu  Berlin  oder  Stettin
nach  der  Wol  des  Berechtigten.

Die  Verfiusung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  5  Ruͤckzahlung  faͤllig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  muͤssen
unaͤchst  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spaͤter,  als  an  jenem  Tage  ver-Aalen,
  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,  som
wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur
Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Oolgatonen  werden
umnter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloofung  vorgeschriebenen  Form  ver-(Nr.
  5403.  9.  brannt;.