Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sonen, ihre noch unter vaͤterlicher Gewalt stehenden Kinder, ihre Dienstboten 
und andere Mitglieder ihres Hausstandes. 
g. 22. 
Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes anfangen will, muß zu- 
vor der Kommunalbehörde des Orts Anzeige davon machen. 
Die Kommunalbehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich die 
Polizeiobrigkeit ist, letzterer mit ihren etwanigen Bemerkungen zuzustellen. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar= 
Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, vor 
Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf- 
giebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, in- 
nerhalb der nächsten acht Tage der Polizeiobrigkeit seines Wohnortes davon 
Anzeige zu machen. 
K. 49. 
** Deenig welche Gifte feilhalten, Kammerjsägern, Pfandleihern, den- 
jenigen, welche den Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder 
gebrauchter Wäsche, oder den Kleinhandel mit altem Metallgerärh oder Me- 
kallbruch betreiben (Trödlern), oder mit Garnabfällen, Enden oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen handeln wollen, und Personen, 
welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten oder auf 
solchen Straßen und Plätzen Wagen, Pferde, Süänften, Gondeln oder andere 
Transportmitrel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten wollen, ist der Beginn 
des Gewerbebetriebes erst dann zu gestatten, wenn sich die Behörden von ihrer 
Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb überzeugt 
haben. Dasselbe gilt hinsichrlich derjenigen, welche aus der Vermittelung von 
Geschäften oder der Uebernahme von Aufträgen, namentlich aus der Abfassung 
schriftlicher Aufsätze für Andere, ein Gewerbe machen, wohin jedoch die Agenten 
und Unteragenten für Versicherungsanstalten nicht zu rechnen sind. 
Diese Erlaubniß ist in den Städten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem 
Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizeiobrigkeit bei dem Landrath 
nachzusuchen. " 
K. 57. 
Die bisherigen Vorschriften über den Betrieb des Pfandleih= und des 
Trödlergewerbes bleiben ferner in Kraft. Jedoch wird den Ministerien vorbe- 
halten, die in polizeilicher Hinsicht nöthigen Abänderungen oder Ergänzungen 
zu treffen. Dieselben sind auch befuge, da, wo über den Betrieb jener Ge- 
werbe keine derartige Vorschriften besfehen, solche zu erlassen. 
* 
Die in den §9. 42. 43. 47. 50. 51. und 52. erwähnten Konzessionen, 
Approbarionen und Bestallungen, sowie die Approbationen der e
	        
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