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sonen, ihre noch unter vaͤterlicher Gewalt stehenden Kinder, ihre Dienstboten
und andere Mitglieder ihres Hausstandes.
g. 22.
Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes anfangen will, muß zu-
vor der Kommunalbehörde des Orts Anzeige davon machen.
Die Kommunalbehörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zugleich die
Polizeiobrigkeit ist, letzterer mit ihren etwanigen Bemerkungen zuzustellen.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar=
Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, vor
Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf-
giebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, in-
nerhalb der nächsten acht Tage der Polizeiobrigkeit seines Wohnortes davon
Anzeige zu machen.
K. 49.
** Deenig welche Gifte feilhalten, Kammerjsägern, Pfandleihern, den-
jenigen, welche den Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder
gebrauchter Wäsche, oder den Kleinhandel mit altem Metallgerärh oder Me-
kallbruch betreiben (Trödlern), oder mit Garnabfällen, Enden oder Dräumen
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen handeln wollen, und Personen,
welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten oder auf
solchen Straßen und Plätzen Wagen, Pferde, Süänften, Gondeln oder andere
Transportmitrel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten wollen, ist der Beginn
des Gewerbebetriebes erst dann zu gestatten, wenn sich die Behörden von ihrer
Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb überzeugt
haben. Dasselbe gilt hinsichrlich derjenigen, welche aus der Vermittelung von
Geschäften oder der Uebernahme von Aufträgen, namentlich aus der Abfassung
schriftlicher Aufsätze für Andere, ein Gewerbe machen, wohin jedoch die Agenten
und Unteragenten für Versicherungsanstalten nicht zu rechnen sind.
Diese Erlaubniß ist in den Städten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem
Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizeiobrigkeit bei dem Landrath
nachzusuchen. "
K. 57.
Die bisherigen Vorschriften über den Betrieb des Pfandleih= und des
Trödlergewerbes bleiben ferner in Kraft. Jedoch wird den Ministerien vorbe-
halten, die in polizeilicher Hinsicht nöthigen Abänderungen oder Ergänzungen
zu treffen. Dieselben sind auch befuge, da, wo über den Betrieb jener Ge-
werbe keine derartige Vorschriften besfehen, solche zu erlassen.
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Die in den §9. 42. 43. 47. 50. 51. und 52. erwähnten Konzessionen,
Approbarionen und Bestallungen, sowie die Approbationen der e