Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 2. 
Wird binnen der durch die Verfügung bestimmten Frist weder die gesetz- 
liche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Verfügung erhoben, so hat 
das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Betheiligten festzusetzen 
und gleichzeisng die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungs- 
strafe zu wiederholen. 
S. 3. 
Wird geen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erho- 
ben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht aus dem Einspruch die Recht- 
fertigung des Betheiligten sich ergiebt, einen Termin zu bestimmen, in welchem 
münklcch und in öffenklicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirkung der 
Ordnungsstrafe zu hören, im geeigneten Falle Beveis aufzunehmen und zu 
entscheiden ist. « 
Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen; er kann in demselben 
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner 
Rechrfertigung vorbringen. Wer als Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach 
den Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gericht für das Prozeßverfah= 
ren in Civilsachen maßgebend sind. 
F. 4. 
Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termine, oder ergiebt sich bei der 
Verhandlung, daß die gesetzliche Anordnung von dem Behheiligten hätte be- 
folgt werden müssen, so wird die Ordnungsstrafe gegen denselben festgesetzt 
und zugleich mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhält- 
nisse sich geändert haben, eine neue Verfügung nach Maaßgabe des K. 1. 
erlassen. 
F. 5. 
Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das 
Appellationsgericht erheben. Oieselbe muß binnen zenn- Tagen durch schriftliche 
Eingabe oder zu Prokokoll bei dem Handelsgericht angemelder werden. Die 
Vollstreckung der Entscheidung wird durch Einlegung der Beschwerde gehemmt. 
Das Handelsgericht hat ohne Berzug die Beschwerde nebst den bisherigen 
Verhandlungen dem Appellationsgericht einzureichen. Bei diesem ist nach den 
Bestimmungen des F. 3. zu verfahren. 
F. ö. 
Für die neuen Verfügungen, welche gemät F. 2. oder F. 4. erlassen wer- 
den, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den 
vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist. 
Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß F. 4. erlassenen neuen Ver- 
fügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an welchem 
die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist. Di 
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