Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No.  1268.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  30sten  Oltober  1830.,  wegen  der  Erhebungsrolle

der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  für  das  Jahr  1831.

A.  den  Antrag  des  Staats-Ministerlums  vom  16ten  d.  M.  besltimme  Ich,
daß  die  unterm  30sten  Oktober  1827.  bekannt  gemachte  Erhebungsrolle  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  für  das  Jahr  1831.
unter  folgenden  Modifikationen  zur  Anwendung  kommen  soll.  Nach  Meinen
schon  ertheilten  Bestimmungen  soll:

1)

2

3)

4)

Von  allen  Roheisen  -Arten  ohne  Unterschied,  einschließlich  des  alten
Brucheisens,  der  Eisenfeile  und  des  Hammerschlags,  welche,  nach  der
zweiten  Abtheilung  No.  6.  lit.  a.  und  b.  und  nach  der  dazu  gehörigen
Anmerkung,  beim  Ausgange  theils  mit  15  Sgr.  und  7#  Sgr.  vom
Zentner  besteuert,  theils  frei  sind,  ist  sowohl  in  den  öfllichen  alc  westlichen
  Provinzen  überall  beim  Ausgange,  eine  Abgabe  von  Sieben
Silbergroschen  Sechs  Pfennigen  für  den  Zentner  zu  entrichten.

Von  Stabeisen  und  Rohstahl,  Abtheilung  2.  No.  6.  lit.  C.,  von  der
russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich  seewärts  eingehend,
  ist  nur  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe  zu  entrichten.

Von  Wein  und  Most  ist  beim  Eingange  in  die  westlichen  Provinzen  der
Steuersatz  von  Acht  Thalern  für  den  Zentner,  welcher  in  den  öfllichen
Provinzen  gilt,  zu  erlegen,  dagegen  von  Wein,  der  aus  den  westlichen
in  die  östlichen  Provinzen  versendet  wird,  die  Steuer,  in  Folge  der
Bestimmung  des  Gesetzes  vom  26fsten  Mai  1818.  §F.  21.,  gänzlich
aufgehoben.  Es  treten  die  Sätze  der  Erhebungsrolle  Abrheilung  2.
No.  25.  lit.  f.  No.  2.  und  3.  daher  außer  Kraft.

Das  in  der  vierten  Abtheilung  No.  3.  angeordnete  Waage=  und  Krahn-Geld
  von  Vier  Silbergroschen  für  den  Zentner,  von  den  auf  der  Elbe
über  Wittenberge  eingehenden,  auf  der  Havel  für  das  Inland  verschifften
  Waaren,  ist  aufgehoben.

5)  Zu