Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Waaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind, haben zugleich die Befug- 
niß, öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten. 
S. 4. 
Die Beeidigung der Handelsmkler erfolgt bei dem Handelzgericht. 
Die für das Tagebuch des Handelsmaklers in dem Artikel 71. des Han- 
delsgesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden 
des Handelsgerichts. 
Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Artikel 75. des Handels- 
esetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen 
Pandelemäklers niedergelegt wird, ist das Handelsgericht. 
g. 5. 
Handelsmäkler, welche eine der nach dem Artikel 69 des Handelsgesetz- 
buchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fuͤnf- 
undzwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft; im Ruͤckfalle kann außer- 
dem auch auf Entsetzung erkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die 
Anwendung einer haͤrteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach son- 
stigen Gesetzen durch die Handlung begruͤndet ist. 
Die Verordnungen, nach welchen kaufmannische Korporationen befugt 
sind, die Handelsmakler wegen Pflichtverletzungen anderer Art im Wege der 
Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft. 
Artikel 10. 
Zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die staatliche 
Genehmigung nicht erforderlich. 
Artikel 11. 
Die persönlich haftenden Mitglieder einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages 
in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzah- 
lung des Kapikals der Kommandttisten machen; 
2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne 
Aufsichtsrath geblieben ist. 
Artikel 12. 
In Bezug auf die Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des 
Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, treten die Bestimmungen des Han- 
delsgesetzbuchs an die Stelle des Gesetzes über Akkiengesellschaften vom 9. No- 
vember 1843. (Gesetz-Samml. S. 341.). 
Für diese Aktiengesellschaften gelten ferner die folgenden Bestimmungen: 
KS. 1. 
Unter der in den Artikeln 208. 214. 242. 247. und 248. des Handels- 
(Fr. 5406.) gesetz-
	        
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