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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 3.—
(Nr. 5305.) Bekanntmachung des Postvereins -Vertrages vom 18. August 1860. Vom
24. Dezember 1860.
N der revidirte Posteereins-Vertrag vom 5. Dezember 1851. durch
die Nachtragsverträge vom 3. September 1855. und vom 26. Februar 1857.
ergaͤnzt und abgeaͤndert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oester-
reich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Wuͤrttemberg, Baden, Luxemburg,
Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck,
Bremen und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taris,
für zweckmäßig erachtet, die bezeichneren Verträge nebst den Beschlüssen der am
15. Mei 1860. in Frankfurt a. M. zusammengetretenen vierten Deutschen Post-
konferenz in Einen Vertrag zusammenfassen lassen, und ist demzufolge von
den Bevollmächtigten der gedachten Hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht
des Fürsten von Thurn und Taris der nachstehende
Postvereins-Vertrag
vorbehaltlich der Höchsten Ratifikationen verabredet worden.
A. Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
Der Deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestim= u
fang und
Hweck des Ver-
eins.
mungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-
Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postge-
bieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen.
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten
Staatsgebiete an. Außer diesen wird derselbe nur Deutsches Gebier umfassen.
ie Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen
bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.
Jafrgang 1861, (Nr. 5305.) 4 Ar-
husgegeben zu Berlin den 22, Januar 1861,