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Artikel 205.
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes
bestimmt, durch sämmrliche persbnlich haftende Gesellschafter und eine oder
mehrere von der Generalversammlung der Kommandiristen gewählte Personen.
Artikel 206.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu beslimmen, daß es der staat-
lichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im
Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle
kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die
staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschafts-
vertrages nicht zum Gegenstande haben; der Gesellschaftsverkrag muß jedoch die
in dem Artikel 175. verzeichneten Beslimmungen enthalten, bevor die in dem
Artikel 176. vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf.
Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmt-
lichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapiral wird in Aktien oder auch in Aktienantheile
erlegt.
zerles Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Dieselben koͤnnen auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Artikel 208.
Abktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet
werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts)
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel 209.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbe-
sondere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
(Kr. 5408.) · 70·« 2) den