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Artikel 235.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an
die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vosktandes,
welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der
Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.
Artikel 236.
Die Generalversammlung der Aktionaire wird durch den Vorstand be-
rufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu
befugt sind.
Artikel 237.
Eine Generalversammlung der Aktionaire ist, außer den im Gesellschafts-
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse
der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies
ein Aktionair oder eine Anzahl von Aktionairen, deren Aktien zusammen den
zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten
Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem
Gesellschaftsvertrage das Reche, die Berufung einer Generalversammlung zu
verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am
Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Artikel 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesell-
schaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Sweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be-
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser
Weise angekundigt ist, bönnen Beschlüsse nicht gefaßt werden; Feroon ist jedoch
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Be-
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfas-
sung bedarf es der Ankündigung nicht.
Artikel 239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen
Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionairen spätesiens
in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen
Geschäftsjahres vorlegen.
Zur Entlasiung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Per-
sonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäfts-
führung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht
über die Geschaftsführung zusteht. 2
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