Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sonst  geeigneten  Mitteln  darauf  hinzuwirken,  daß  dieselben  nicht  unbeschäftigt  bleiben.  Insbesonde

ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  jugendlichen  Gefangenen  sich  in  einer  ihrem  Alter  angemessen.
und  für  ihre  weitere  Ausbildung  förderlichen  Weise  beschäftigen.

IV.  Gottesdienst,  Seelsorge,  Unterricht.

8.  37.

Die  Gefangenen  der  Civilfestungsstrafanstalt  können  die  für  die  Gefangenen  anderer  —
anstalten  auf  Hohenasperg  eingerichteten  Gottesdienste  ihrer  Konfession  unter  entsprechender  ath
besuchen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  sie  von  anderen  Gefangenen  getrennt  bleiben.  Ein  Zun
zur  Theilnahme  am  Gottesdienste  findet  nicht  statt.  war,
Den  Gefangenen  bleibt  es  unbenommen,  den  Besuch  des  betreffenden  Hausgeistlichen  sich
erbitten.

8.  38.

Gefangene  israelitischer  Religion  sind  auf  ihren  Wunsch  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Bezirk
rabbiner  oder  durch  einen  israelitischen  Religionslehrer  (Vorsänger)  zu  besuchen,  dem  die  Verpflichtur.
obliegt,  für  ihre  religiösen  Bedürfnisse  nach  Thunlichkeit  zu  sorgen.

g.  39.

Den  Gefangenen  ist  die  statutenmäßige  Benützung  der  Strafanstaltsbibliothek  gestattet.
können  sich  auch  anderweit  Bücher  und  Schriften  verschaffen,  doch  unterliegt  die  Auswahl  der  nrnr
sicht  des  Vorstands.

Für  einen  angemessenen  Unterricht  von  jugendlichen  Gefangenen  wird  je  nach  Bedürfniß
einzelnen  Fall  besonders  gesorgt  werden.

Au-V.

  Disciplinarstrafen.

8.  40.
Gegen  Gefangene  kommen,  wofern  nicht  eine  Erinnerung,  Warnung  oder  Zurechtweisung  genüg
als  Disciplinarmittel  zur  Anwendung:  «
1.  Entziehung  oder  Beschränkung  hausordnungsmäßiger  Befugnisse  und  Vergünstigungen  im  S#..
der  §§.  13  (Besuche),  14  (schriftlicher  Verkehr),  21  (Anschaffung  von  Speisen,  Genußmitten

27  (Bewegung  im  Freien).
2.  Entziehung  der  Bücher  und  Schriften  (§.  39)  bis  zu  der  Dauer  von  vier  Wochen.
Die  unter  Ziff.  1  und  2  bezeichneten  Disciplinarmittel  können  einzeln  oder  in  Verbindn
mit  einander  zur  Anwendung  gebracht  werden.
S.  41.
Die  Erlassung  einer  Disciplinarstrafverfügung  steht  dem  Anstaltsvorstand,  geeigneten  Falls  aue

den  Aufsichtsbehörden  zu.  Der  Verfügung  muß  ein  summarisches  Verfahren  vorausgehen,  in  welche
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