Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 262. 
Die Aufloͤsung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der fuͤr ihre 
Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne 
vorherige Aufkuͤndigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gruͤnde vorhan- 
den sind. Die Beurtheilung, ob solche Gruͤnde anzunehmen sind, bleibt im 
Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters uͤberlassen. 
Artikel 263. 
Die Bestimmung des Artikels 126. gilt auch zu Gunsten der Privatglaͤu- 
biger eines stillen Gesellschafters. 
Artikel 2064. 
Wenn der siille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Ver- 
mögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft 
ich zur Folge. 
Artikel 265. 
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels- 
gewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung 
desselben in Gelde berichtigen. 
Der Inhaber des Handels ewerbes besorgt die Liquidation der bei der 
Auflösung noch schwebenden Geschafte. 
Zweiter Titel. 
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung. 
Artikel 266. 
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für 
gemeinschaftliche Mechnn bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist 
sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen. 
Artikel 2067. 
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in 
gleichem Verhaltnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. 
Artikel 268. 
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts 
vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach 
Köpfen vertheilt. 
Jahrsang 1861. (Nr. 5408.) 72 Ar-
	        
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