Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 269. 
Aus Geschaͤften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen 
hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. 
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen auf- 
getreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemein- 
samen Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber 
solidarisch berechtigt und verpflichtet. 
Artikel 270. 
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, 
welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Miltheilung der Beläge 
Rechnung ablegen. 
Er besorgt die Liquidation. 
Viertes Zuch. 
Von den Handelsgeschäften. 
Erster Titel. 
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Begriff der Handelögeschäfte. 
Artikel 271. 
Handelsgeschäfte sind: 
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen 
beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den 
Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu ver- 
außern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweg- 
lichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung 
weiter veräußert werden sollen; « 
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1. 
bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zweck anschafft; 
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; · 
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See 
und das Darleihen gegen Verbodmung. 
Artikel 272. 
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, enn sie gewerbe- 
mäßig betrieben werden: 1) dee 
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