Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel  277.

Bei  jedem  Rechtsgeschaͤft,  welches  auf  der  Seite  eines  der  Kontrahenten
ein  Handelsgeschaͤft  ist,  sind  die  Bestimmungen  dieses  vierten  Buchs  in  Beziehung
  auf  beide  Kontrahenten  gleichmaͤßig  anzuwenden,  sofern  nicht  aus  diesen
Beslimmungen  selbst  sich  ergiebt,  daß  ihre  besonderen  Festsetzungen  sich  nur  auf
denjenigen  von  beiden  Kontrahenten  beziehen,  auf  dessen  Seite  das  Geschäft
ein  Handelsgeschäft  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelzsgeschäfte.

Artikel  278.

Bei  Beurtheilung  und  Auslegung  der  Handelsgeschäfte  hat  der  Richter
den  Willen  der  Kontrahenten  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  vuchstäblichen
Sinne  des  Ausdrucks  zu  haften.

Artikel  279.

In  Beziehung  auf  die  Bedeutung  und  Wirkung  von  Handlungen  und
Unterlassungen  ist  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche
  Rücksicht  zu  nehmen.

Artikel  280.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  einem  Anderen  gegenüber  in  einem
Geschäft,  welches  auf  ihrer  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  gemeinschaftlich  eine
Verpflichtung  eingegangen  sind,  so  sind  sie  als  Solidarschuldner  zu  betrachten,
sofern  sich  nicht  aus  der  Uebereinkunft  mit  dem  Gläubiger  das  Gegentheil
ergiebt.

Artikel  281.

Bei  Handelsgeschäften,  ingleichen  in  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem
Gesetzbuche  eine  solidarische  Verpflichtung  auferlegt  wird,  steht  einem  Solidarschuldner
  die  Einrede  der  Theilung  oder  der  Vorausklage  nicht  zu.

Dasselbe  gilt  von  Bürgen,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäft
auf  Seiten  des  Hauptschuldners  hervorgeht,  oder  wenn  die  Bürgschaft  selbst
ein  Handelsgeschäft  ist.

Artikel  282.

Wer  aus  einem  Geschäft,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft
ist,  einem  Anderen  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,  muß  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Kaufmanns  anwenden.

Artikel  283.

Wer  Schadensersatz  zu  fordern  hat,  kann  die  Erstattung  des  wirklichen
Schadens  und  des  entgangenen  Gewinnes  verlangen.  a
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