Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewoͤhnlichen 
Saͤtzen fordern. 
Von seinen Darlehen, Vorschuͤssen, Auslagen und anderen Verwendun- 
en kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz 
ringen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionair und Spediteur. 
Artikel 291. 
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rech- 
nung (Kontokurrent) stehr, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse 
ein Ueberschuß gebührr, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich dar- 
ue, Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern 
erechtigt. 
Der. Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den 
Parteien ein Anderes beslimmt ist. 
Artikel 292. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich 
bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die 
Landeögesetze solches gestatten. 
Hee Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines 
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als sechs 
vom Hundert jährlich bedungen werden. 
Artikel 293. 
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das 
Kapital übersteigen. - . . 
Artikel 294. 
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums 
oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
Artikel 295. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ab- 
lauf einer Zeitfrist nicht gebunden. 
Artikel 296. 
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu 
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme 
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
Artikel 297. 
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf- 
mann
	            		
— 6543 — mann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzee Willensmeinung aus seiner Er- klärung oder aus den Umständen hervorgehr. Artikel 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Ver- hältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schliest, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 52. in Be- ziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Ingleichen gilt die Bestimmung des Arrikels 55. in Beziehung auf den- jenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Voll- macht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handels- geschäfts seine Vollmacht überschreitet. « Artikel 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegan- genen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann ver- langt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung verein- barten Preises übersteigt. Artikel 300. Ein.Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Assigna- kar geleisteres Zahlungsversprechen. Artikel 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei- stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leiskung von einer Ge- genleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenmniß der Valuta enthalten. 6 „Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, ! dessen unsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung ver- pflichtet. Artikel 302. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen (Nr. 5408.) staat=