Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 46. 
Eine Ermaͤßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Spedi- 
tionsgebuͤhren, wenn im einzelnen Falle besondere Gruͤnde dafuͤr sprechen, ist 
dem Uebereinkommen der berzeillgten Postverwaltungen überlassen. 
Artikel 47. 
Die in Artikel 45. stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift 
nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in 
sich, vielmehr steht der Asgabe-Postanstalt frei, für diese Ablieferung eine ange- 
messene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren, als dem bereits 
bestehenden Betrage. 
Artikel 48. 
Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie 
eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang. 
und Richtigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
Artikel 49. 
Weemn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, 
zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, 
in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Spe- 
ditionsgebühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz 
gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Artikel 50. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen anderen, 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsen- 
dung (nach der Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs- 
oder des Verlagsortes zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten 
sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Fur die Nach- 
sendung der Zeitung nach einem in einem anderen Vereinsbezirke gelegenen Orte 
entrichtet der Besteller bis zum Schlusse des Abonnementskermins zu Gunsten 
derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, 
sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuniren hat, 
eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen 
oder 50 Kreuzern Oesierr. Währ. oder 35 Kreuzern Südd. Währ. 
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