Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Bahrposttarlf.

Gewichtporto.

Minimalsätze
des  Gewichtporto.


—  42  —

Bei  größeren  Entfernungen  erfolgt  die  Messung  nach  den  Mittelpunkten
von  Quadraten,  deren  Seiten  je  einer  Länge  von  vier  Meilen  entsprechen.

„  Alle  in  demselben  Quadrate  gelegenen  Orte  haben  die  Tare  des  Mittel
punktes.

Die  von  Ouadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  doͤstlich,
südlich  oder  südösilich  angrenzenden  Quadrate  zugezählt.

Für  den  Vereins-Fahrpostoerkehr  mit  dem  Vereinsauslande  gelten  hinsichtlich
  der  Messung  und  der  Berechnung  der  Taren  die  in  den  Verträgen
vereinbarren  Grenzpunkte,  beziehungsweise  die  Mittelpunkte  der  Quadrate,  in
welchen  dieselben  liegen.

Artikel  56.

Für  jede  Fahrpost-Sendung  wird  ein  Gewichtporto,  und  bei  Sendungen
mit  deklarirtem  Werthe  außerdem  ein  Werthporto  berechnet.

Artikel  57.

Das  Gewichtporto  beträgt  für  jedes  Pfund  auf  vier  Meilen  #  Silbergroschen.


Ueberschießende  Pfundtheile  werden  für  ein  volles  Pfund,  überschießende
Meilen  für  volle  vier  Meilen  gerechnet.

Das  Porto  wird  in  der  Münzwährung  des  Postbezirks  berechnek,  in
welchem  dasselbe  zur  Erhebung  kommt.

Die  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Taxbestimmungen  in  Silbergroschen
ausgerechneten  Portosätze  werden  in  Posigebieten  mit  anderer  Währung  moglichst
genau  nach  den  gegenseitig  mitzutheilenden  Reduktionstabellen  auf  die  Erhebungsmünze
  reduzirt.  Tarbruchtheile  werden  auf  1  Silbergroschen  resp.  1  Kreuzer
oder  den  entsprechenden  Betrag  in  der  Landesmünze  erhöht.

Artikel  58.

Als  Minimum  des  Gewichtporto  wird  für  die  gesammte  Taxirungsstrecke
erhoben:
Oesterr.  Währ.  Südd.  Währ.
r.

bis  einschließlich  8  Meilen:  2  Sgr.  =  10  Neukr.  =  7
uͤber  —  16  -  3  -  —  15  -  —  10  —
*  16  —  24  -  4  -  —  20  “"ê  —  14  -
24  —  32  -  5  -  —  25  -  —  18  *
2  32  -  6  -  —  30  2  —  21
Für  Sendungen  bis  einschließlich  1  Pfund  wird  auf  Entfernungen  bis

einschließlich  4  Meilen  das  Minimalporto  mit  1  Silbergroschen  oder  7  Neukreuzern
  Oesterr.  Währ.  oder  5  Kreuzern  Südd.  Währ.  erhoben.
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