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5. Wo in Absicht auf die Transitverhaͤltnisse das Gebiet einer Vereins-
verwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer anderen Vereinsverwaltung
zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nr. 6. gedachten besonderen
Faͤlle, auch kuͤnftig dieses Verhaͤltniß bestehen, so daß demnach die letztere Ver-
waltung das Porto fuͤr diejenigen Strecken eines fremden Bezirks, welche ihr
bisher schon zugerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die be-
treffende andere Verwaltung die bisherige Verguͤtung zu zahlen hat.
6. Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden
Bestimmungen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereins-
sendungen höbere Anforderungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung
hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß
auf eine veränderte Prozentberechnung geübt wird.
7. Neue Transitstrecken, welche seit dem 1. Juli 1858. zur Benutzung
gelangt sind, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte
derselben die Annahme oder Abgabe von Postgegenstanden stattfindet.
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Prozentsatz-Ermittelung
in der Weise, daß für Transikstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen ein-
schließlich die Hälfte des ersten Progressionssatzes resp. des Minimal= oder
Werthportosatzes, und für Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle
Porto in Ansatz zu kommen har, insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse
eine solche Berechnung beschranken oder ausschließen.
8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegendes
fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Pro-
zentsatz-Ermittelung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unter-
brochenen Transportstrecken stattzusinden, insofern nicht das zwischenliegende
Gebiet in Absicht auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die ge-
trennten Transportstrecken angehoͤren.
9. Der interne Transit, d. h. die Befoͤrderung von internen Sendungen
zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch
fremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet wird durch die Festsetzungen über das
Vereins-Fahrpostwesen in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden
Verträge, soweit sie sich auf den internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft.
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes
Vereinsgebiet transitiren, gelangt nicht. zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle
diesen inkernen Transit, sowie den etwa damit verbundenen Transik von Ver-
einssendungen betreffenden Verhältnisse bleiben, nach wie vor, der freien Ver-
einbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen; durch dergleichen Ver-
einbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine gegenüber nicht alterirt
werden.
Artikel 72.
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Ver-
Jahrgang 1861. (Nr. 5305.) 7 ein
Abrechnung.