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K. 4. .
RücksichtlichderAmortisationIdeündigungderPrioritäts-Obligationdn,
sowie des Verfahrens Behufs der Nichtigkeits-Erklärung angeblich vernichteter
oder verloren gegangener Prioritäts-Obligationen und rücksichtlich der ôffentlichen
Bekanntmachungen gelten dieselben Bestimmungen, welche in den 99. 4. bis
incl. 10. des vorerwähnten Privilegiums vom 26. Juli 1855. getroffen sind,
jedoch mit der Maaßgabe, daß
a) die Kündigung der Prioritärs-Obligationen Seitens der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft nicht vor dem 1. April 1866. geschehen darf, und
b) die Verbindlichkeit der Eisenbahngesellschaft zur Verzinsung einer ausge-
loosten Prioriräts-Obligarion mit# dem 31. Mert des auf die Ausloo-
sung folgenden Jahres erlischt, wenn die Ausloosung selbst im Ausloo=
sungsjahre öffentlich bekannt gemacht worden ist.
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Die Inhaber der Prioritäts-Obligarionen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapiralbeträge anders, als nach Maaßgabe der im
K. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichrigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
4!) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den Fällen von g. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital bann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zur Aufhebung der Exekmion.
In dem sub (1. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs=
frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritckks-Obligation von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge-
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile-
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge-
ben oder Rechten Dritter zu präfjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.