Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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mäßig  meublirten  Wohnung,  während  delsen  unvermähltem  Stande  in  jährllchen
dreigigtausend  Gulden.

Vermählt  sich  der  Kronprinz,  so  erhält  cr  jährlich  eine  Sustentation  von  sechsundsechszigtausend
  Gulden.

Nebstdem  erhält  die  Kronprinzessin,  seine  Gemahlin,  als  Nadelgelder  jährlich  achttausend
  Gulden.

Art.  37.

Die  Sustentation  (Apanage)  eines  Kronprinzen  dauert  in  der,  durch  seine  Vermählung
  veranlassten,  Erhöhung  auch  dann  fort,  wenn  er  seine  Gemahlin  mit  oder
ohne  Hinterlassung  von  Kindern  durch  den  Tod  verliert.

Sustentationen  und  Nadelgelder  fallen  bei  der  Thronbesteigung  an  die  Staats-Casse
  zurück,  sind  auch  nicht  vererblich.

Art.  36.

Die  nachgebornen  Söhne  des  Königs  treten  mit  zurückgelegtem  einundzwanzigsten
Lebensjahre,  vermählt  oder  unvermählt,  in  eine  Sustentation  von  je  dreißigtausend
Gulden.  Sie  genießen  diese  Sustentation  bis  zu  dem,  durch  das  Ableben  ihres  Vaters
  bedingten,  Eintritte  in  eine  Apanage,  oder  bis  zu  ihrem  Ableben  vor  ihrem
Vater,  in  welch'  beiden  Fällen  sie  aufhört.

Art.  39.

Die  Söhne  des  Kronprinzen  erhalten  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Lebenstahre,
  sie  mögen  vermählt  seyn  oder  unvermählt,  eine  persönliche  Sustentation  von  je
zwanzigtansend  Gulden.

Gelangt  ihr  Vater  zur  Regierung,  so  erhält  der  älteste  Sohn  die  Sustentation
(Apanage)  eines  Kronprinzen,  die  nachgebornen  Söhne  treten  in  die,  den  nachgebornen
  Söhnen  des  Königs  gebührende  Sastentation  (Art.  33).

Art.  10.  1

Sollte  ein  Kronprinz  vor  seinem  Vater  mit  Hinterlassung  von  minderjährigen
Kindern  sterben;  so  erhalten  diese  zusammen  eine  Sustentation,  und  zwar  von  zwanzigtausend
  Gulden,  wenn  nur  zwei  oder  weniger  minderjährige  Kinder  vorhanden  sind;  —
von  dreißigtausend  Gulden,  wenn  mehr  als  zwei  minderjährige  vorhanden  sind.