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Art. 45.
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmaßigen Bedürfnisse nach
zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden bei der Staats-Casse
angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Besteigung,
zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese stirbt,
auf zwölstansend Gulden zu erhöhen sind.
Art. 46.
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende Verpflichtung,
für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich
des ihr auch hiefür auogesetzten Wittums über.
. Art. 47.
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche Vater
und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen
ist, empfangen als Sustenration die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn
die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu theilen gewesen wäre,
auf jede der Töochter gefallen ware. .
Wuͤrde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von
dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr
zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bio zum angetretenen siebenzehnten
Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 48.
Alle diese, den Prinzessnnen des Königlichen Hauses ausgesehten Sustentationsgelder
fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats-Casse zurück.
D. Mitgaben der Prinzessinnen des Königlichen Hausecé.
Art. 40.
Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von einmalhunderttausend
Gulden aus der Staats-Casse.
Art. 50.
Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung vierzigtausend
Gulden.