Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  45.

Jeder  Tochter  des  Kronprinzen  werden  für  ihre  standesmaßigen  Bedürfnisse  nach
zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Jahre  jährlich  sechstausend  Gulden  bei  der  Staats-Casse
  angewiesen  werden,  welche,  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  vor  einer  Thron-Besteigung,
  zu  Lebzeiten  der  Mutter  auf  neuntausend  Gulden,  und  wenn  auch  diese  stirbt,
auf  zwölstansend  Gulden  zu  erhöhen  sind.

Art.  46.

Stirbt  der  Vater  einer  andern  Prinzessin,  so  geht  die  auf  ihm  ruhende  Verpflichtung,
  für  die  Bedürfnisse  seiner  Tochter  zu  sorgen  (Art.  43),  auf  die  Mutter  hinsichtlich
des  ihr  auch  hiefür  auogesetzten  Wittums  über.

.  Art.  47.

Diejenigen  unvermählten  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  aber,  welche  Vater
und  Mutter  verloren  haben,  während  die  väterliche  Apanage  auf  die  Söhne  übergegangen
  ist,  empfangen  als  Sustenration  die  Hälfte  derjenigen  Summe,  welche,  wenn
die  Apanage  unter  Söhnen  und  Töchtern  zu  gleichen  Theilen  zu  theilen  gewesen  wäre,
auf  jede  der  Töochter  gefallen  ware.  .

Wuͤrde  die  hienach  auf  jede  Tochter  fallende  Sustentation  nicht  die  Summe  von
dreitausend  Gulden  erreichen,  so  wird  sie,  wenn  die  Prinzessin  das  sechszehnte  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat,  auf  diesen  Betrag  erhöht;  bio  zum  angetretenen  siebenzehnten
Jahre  findet  eine  Ergänzung  nur  auf  die  Hälfte  jener  Summe  Statt.

Art.  48.

Alle  diese,  den  Prinzessnnen  des  Königlichen  Hauses  ausgesehten  Sustentationsgelder

  fallen  bei  deren  Vermählung  oder  Ableben  an  die  Staats-Casse  zurück.

D.  Mitgaben  der  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hausecé.
Art.  40.
Die  Töchter  des  Königs  erhalten  bei  ihrer  Vermählung  eine  Mitgabe  von  einmalhunderttausend
  Gulden  aus  der  Staats-Casse.
Art.  50.
Die  Enkelinnen  des  Königs  erhalten  als  Mitgabe  bei  ihrer  Vermählung  vierzigtausend
  Gulden.