Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Eisgang durch Einfuͤhrung der neuen Deichrolle nichts geaͤndert. Die in der 
alten Deich= und Ufer-Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die Bepflan- 
zung der Interessenten-Grundstücke mit Kopf= und Strauchweiden finden auf die 
den neuen Meliorationsanlagen angrenzenden Grundstlücke keine Anwendung. 
S. 11. 
In der Verpflichtung der Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nie- 
der-Oderbruchs, die zur Herstellung der Meliorationsanlagen angeliehenen Ka- 
pitalien zu verzinsen und zu amortislren, wird durch diese Verordnung nichts 
eaͤndert, und geht nach Auflösung der Kommission für die Ausführung der 
Rirder-derbruchs= Melloration die Verwalkung dieser Angelegenheit auf das 
Repräsentanten-Kollegium und dessen Vorsitzenden nach einer von Unserem Mi- 
nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu ertheilenden Instruk- 
tion über. 
Das Repräsentanten-Kollegium soll befugt sein, noch einige schon in Aus- 
sicht genommene Lokalmeliorationen für Rechnung der Deichbangesellschaft aus- 
zuführen und sich zur Beschaffung des Baukapitals des Privilegiums vom 
26. Juli 185 l (Gekeg= Sammlung vom Jahre 1854. S. 416.) noch zu be- 
dienen, sobald der Oberprasident der Provinz den Bau nach Anhörung des 
Deichamtes des Nieder-Oderbruchs und der Negterung in Frankfurt genehmigt 
hat. Auch diese Anlagen sind demnächst von der Oeichsozietät des Nieder- 
Oderbruchs zu unterhalten. Etwaige Streitigkeiten bei der Uebergabe an das 
Deichamt werden von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten entschieden. Das Repräsentanten-Kollegium löst sich auf, sobald die Schul- 
den der Deichbaugesellschaft getilgt sind. Bis dahin erfolgt die Neuwahl für 
ausscheidende Mitglieder in der durch §. 9. der Verordnung vom 22. August 
1848. vorgeschriebenen Weise. 
*-iN 
Sollte die Kommission für die Ausführung der Nieder-Oderbruchs-Me- 
lioration aufgelöst werden, bevor die derselben nach F. 1. der Verordnung vom 
7. Mai 1855. und nach §F. 7. der gegenwärtigen Verordnung zugewiesene Fest- 
stellung des Meliorations-Beitragskaklasters für das Stolper und Zehdener 
Bruch resp. des Beitragskatasters für die Zehdener Entwässerungskorporation 
Erledigung gefunden hat, so bleibt dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten überlassen, die Beendigung dieser Arbeit an Stelle der Kom- 
missson einem Kommissarius zu übertragen. 
*i 
Der Deichhaupemann und der Vorsitzende des Repräsentanten-Kollegiums 
(Nr. 5300.) sollen
	        
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