Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sollen  befugt  sein,  rückicndige  Beiträge  durch  *  Exekutoren  einzuziehen,

wenn  sie  diesen  Weg  zweckmäßiger  finden,  als  die  Einziehung  durch  Requisition
der  Orts-PolizeibehS#rden  oder  Landräthe.

S.  14.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1861.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  Gr.  v.  Pückler.  o.  Bernuth.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Mintsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Decer.