— 68 —
sollen befugt sein, rückicndige Beiträge durch * Exekutoren einzuziehen,
wenn sie diesen Weg zweckmäßiger finden, als die Einziehung durch Requisition
der Orts-PolizeibehS#rden oder Landräthe.
S. 14.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Pückler. o. Bernuth.
Redigirt im Büreau des Staats- Mintsteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. Decer.