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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 5.
(Nr. 3310.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatione:.
des Pr. Holläuder Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 3. De-
zember 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem
Kreistage vom 11. August 1860. beschlossen worden, die zur Ausführung der
vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wegt
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons verse-
hene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 60,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Rthlr. à 1000 Rthlr.
20,000 -- à 500
30,000 à 100
— 60,000 Ri(hlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung vom Jahre 1870. ab mit wenigstens 3000 Thalern jährlich
zu tilgen sind, durch gegenwärti es Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Jahrgong 1861. (Nr. 5310.) 10 Obli-
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1861.