Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfä aain sofern nicht rechtzeitig Wider- 
spruch dagegen erhoben ist, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. 
Polländer eises 
Liltr. — uͤber .. . .. Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die . .ie Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Pr. Holland. 
Pr. Holland, den r1en 18. 
Die ständische Kommt ufsston für den Chausseebau im 
nder Kreise. 
  
(Nr. 5311.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 17. Januar 180f., betreffend 
die Etappen-Konvention mit dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
DVom 17. Januar 1801. 
No die Königlich Preußische Regierung auf den Wunsch der Her og- 
lich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sich damit einverstanden erklaͤrt 
hat, daß in Stelle der zwischen ihnen unter dem * Januar 1842. auf zehn 
Jahre abgeschlossenen und nach Ablauf dieser Periode auf die fernere Dauer 
von funfzehn Jahren, bis zum 1. Januar 1807., verlängerten Militair-Durch- 
marsch= und Etappen-Konvention schon jetzt eine neue Konvention vereinbart 
werde, so haben die beiderseitigen Regierungen die nachstehende anderweite Ueber- 
einkunft abgeschlossen. 
Artikel I. 
Leststellung der Etappenlinien. 
a. Für die Königlich Preußischen, Kruppen durch das Gothaische 
Gebiet. 
Die Militairstraße für die Königlich Preußischen Truppen geht von Er- 
furt nach Gotha, 3 Meilen, und von Gotha nach Eisenach, 34 Meilen. 
(Nr. 5310—5311)
	        
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