Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Der. Etappe Gotha werden zum Behufe der Einquartierung der durch- 
marschirenden Königlich Preußischen Truppen folgende Ortschaften zugegeben: 
Gamstädt, Tüttleben, Siebleben, Trügleben, Aspach, Teutleben, Mech- 
terstädt, Pferdingsleben, Friemar, Warza, Remsiadt, Sonneborn, Brüheim, 
Großrettbach, Cobstädt, Grabsleben, Seebergen, Günthersleben, Wechmar, 
Schwabhausen, Emleben, Uelleben, Boilstäd#, Sundhausen, Leina, Hörselgau, 
Frötsiädt, Laucha, Goldbach, Metebach, Molschleben und Bufleben. 
b. Für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Militair 
durch das Preußische Gebiet. 
Für das in den Städten Coburg und Gotha befindliche Herzoglich Sach- 
sen-Coburg-Gothaische Militair besteht die Etappenstraße, welche den Königlich 
Preußischen Antheil der Grafschaft Henneberg in der Art durchschneidet, daß 
sie die beiden Stadte Schleusingen und Suhl berührt. 
Die beiderseitigen durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von klei- 
nen Detachements bis funfzig Mann bwelche in die Baracken kommen, sobald 
dieselben eingerichter sind), sind gehalten, nach jedem zum Bezirke gehörigen Orte 
zu gehen, welcher ihnen von der Ekappenbehörde angewiesen wird, es sei denn, 
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich 
führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mann- 
schaft, müssen siets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der 
Militairstraße liegen. Andere als die nach dem Obigen zu den Etappenbezir= 
ken gehörigen Ortschaften dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den 
Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echellons marschi- 
ren. In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Of- 
siziere mit den Etappenbehörden über einen weirer auszudehnenden Bezirk ver- 
einigen. 
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Etappenbehörde 
bei der Anmeldung der ersteren durch die vorausgehenden Quamiermacher (Ar- 
tikel II.) zugleich anzuzeigen, aus welchen Nachtquarkieren die verschiedenen 
Truppentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Ecappenbezirke kommen. Die 
Etappenbehörden sind dann verpflichtet, im Einvernehmen mit den Quartier- 
machern die Auswahl der den durchmarschirenden Truppen ansewelsenden Etap- 
penorte möglichst so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb 
des betreffenden Etappenbezirkes die Länge eines Tagemarsches von vier Mei- 
len überschritten wird. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Sämmrliche durch das Königlich Preußische und Herzoglich Gethse 
ebiet
	        
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