Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

–— 89 — 
Kosten, die durch die kommissorialische Verhandlung und die Ernennung eines 
Obmannes auflaufen, werden gemeinschaftlich getragen. 
IX. Auszahlung der Brandschaden-Vergütigungsgelder. 
g. 26. 
Die Brandschadenverguͤtigung wird fuͤr alle Beschaͤdigungen des ver- 
sicherten Gegenstandes, welche durch Feuer enrstanden sind, geleistet, ohne daß 
die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, derselbe möge in höherer 
Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen beruhen, darin einen Unterschied macht. 
K. 27. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt worden, so fallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der 
Br 
idsch g fort. 
Wegen bloßen Perdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsüätzlich ver- 
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver- 
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Unter- 
suchung eröffnet worden ist. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab, ob die 
Brandschadenvergütigung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so mu 
die Nachgahln erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät 
nicht dazu verpflichtet. 
G. 28. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seiner Ehegattin, Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Cieoil- 
anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehalten, 
als dem Versicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls 
in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen ein grobes 
Versehen zur Last fällt. 
g. 29. 
Ob und wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent- 
schaͤdigung -!dp könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem 
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den 
(Nr. 3510) 14 Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.