–— 89 —
Kosten, die durch die kommissorialische Verhandlung und die Ernennung eines
Obmannes auflaufen, werden gemeinschaftlich getragen.
IX. Auszahlung der Brandschaden-Vergütigungsgelder.
g. 26.
Die Brandschadenverguͤtigung wird fuͤr alle Beschaͤdigungen des ver-
sicherten Gegenstandes, welche durch Feuer enrstanden sind, geleistet, ohne daß
die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, derselbe möge in höherer
Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen beruhen, darin einen Unterschied macht.
K. 27.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt worden, so fallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der
Br
idsch g fort.
Wegen bloßen Perdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsüätzlich ver-
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver-
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Unter-
suchung eröffnet worden ist.
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab, ob die
Brandschadenvergütigung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig entschiedener
Sache nachzuzahlen ist. Wird nämlich der Versicherte freigesprochen, so mu
die Nachgahln erfolgen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietät
nicht dazu verpflichtet.
G. 28.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seiner Ehegattin, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Cieoil-
anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehalten,
als dem Versicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, anderen Falls
in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen ein grobes
Versehen zur Last fällt.
g. 29.
Ob und wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent-
schaͤdigung -!dp könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den
(Nr. 3510) 14 Be-