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verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer
veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind.
G. 35.
Die Auszahlung der Brandschadenvergütigung erfolgt sofort und späte-
stens innerhalb drei Monaten nach Fesistellung des Brandschadens, sofern der
Versicherte die Genehmigung sämmtlicher eingetragener Hypothekenglaubiger oder
sonstigen Realberechtigten zur Auszahlung der Brandschadenvergütigung an
den Versicherten in beglaubter Form beibringt oder den Nachweis führt, daß
auf dem abgebrannten resp. beschädigten Grundstücke keine Hypothekenschul-
den haften.
Kann oder will der Versicherte dagegen die Genehmigung der eingetra-
genen Hypothekenglaubiger oder sonstigen Realberechtigten zur uneingeschränkten
Auszahlung der festgestiellten Brandschadenvergütigung an den Versicherten
nicht beibringen, so wird die Brandschadenvergütigung nur Behufs Wieder-
herstellung des Brandschadens gezahlt, und zwar:
1) im Falle eines Totalschadens in drei gleichen Theilzahlungen; das erste
Drittheil wird gezahlt, sobald der Versicherte den Nachweis geführt, daß
die Fundamente zu dem neuen Gebäude gelegt sind; das zweite Drittheil
wird gezahlt, sobald der Versicherte den Nachweis geführt, daß das
neue Gebäude unter Dach gebracht worden ist, und das letzte Dritkheil
wird gezahlt, sobald das Gebäude vollendet ist;
2) im Falle eines Partialschadens nach erfolgter Herstellung auf Grund
eines Attestes des städtischen Baubeamten.
Das Interesse der Hypothekengläubiger und sonstigen Realberechtigten
wird dabei Seitens der Sozietättk von Amtswegen nicht gewahrt. Geht aber
der Entschädigungsanspruch des Versicherten durch seine Schuld verloren, so
verwendet die Sozietät die Brandschadenvergütigung zur Befriedigung der
eingetragenen, bei ihr angemeldeten Hypothekenglaubiger nach der Reihenfolge
der Prioritäkt ihrer Hypokthekenforderungen gegen Cession ihrer Rechte; jedoch
hat kein Realglaäubiger das Recht, aus den Brandvergütigungs-Geldern seine
Befriedigung zu verlangen oder einen Arrestschlag auf diese Vergütigungsgel-
der auszuwirken, wenn und insoweit dieselben zur Wiederhersiellung der abge-
brannten Baulichkeiten verwendet werden.
K. 36.
Die Zahlung geschieht an den Verficherten, und darunter ist allemal der
Eigenthümer des versicherten Gegenstandes zu verstehen, dergestalt, daß in dem
Falle, wenn das Eigenthum des Grundsiücks, worauf der versicherte Gegen-
stand steht, oder geslanden hat, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf
einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage ent-
standenen Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden.
ies