Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Kosten,  die  durch  die  kommissorialische  Verhandlung  und  die  Ernennung  eines
Obmannes  auflaufen,  werden  gemeinschaftlich  getragen.

IX.  Auszahlung  der  Brandschaden-Vergütigungsgelder.

g.  26.

Die  Brandschadenverguͤtigung  wird  fuͤr  alle  Beschaͤdigungen  des  versicherten
  Gegenstandes,  welche  durch  Feuer  enrstanden  sind,  geleistet,  ohne  daß
die  Art  und  der  Grund  der  Entstehung  des  Feuers,  derselbe  möge  in  höherer
Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen  beruhen,  darin  einen  Unterschied  macht.

K.  27.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  worden,  so  fallt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der
Br

idsch  g  fort.

Wegen  bloßen  Perdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsüätzlich  verursacht
  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht
  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider  ihn  die  Untersuchung
  eröffnet  worden  ist.

In  diesem  Falle  hängt  es  von  dem  Ausfalle  des  Urtels  ab,  ob  die
Brandschadenvergütigung  definitiv  wegfällt,  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener
Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  nämlich  der  Versicherte  freigesprochen,  so  mu
die  Nachgahln  erfolgen;  im  Falle  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät
nicht  dazu  verpflichtet.

G.  28.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seiner  Ehegattin,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät  nicht  verweigert  oder
vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Cieoilanspruch
  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,
als  dem  Versicherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  anderen  Falls
in  der  hausvaterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  ein  grobes
Versehen  zur  Last  fällt.

g.  29.

Ob  und  wie  weit  sonst  die  Sozietaͤt  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf  Entschaͤdigung
  -!dp  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem
Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den

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