Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5514.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Meseritzer Kreises im Regierungsbezirk Posen, im Betrage von 
30,000 Thalern. Vom 13. März 1862. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Meseritzer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 21. Juni 1861. beschlossen worden, die zur Förderung der in dem 
Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe, neben der durch das Privilegium vom 30. Juni 
1858. (Gesetz-Sammlung 1858. S. 485.) genehmigeen zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisslände: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkünd- 
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern aus- 
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glaubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen 
zum Betrage von 30,000 Thalern, in Vachstakem dreißig tausend Lhatern, 
welche in folgenden Apoints: 
1000 Thaler à 500 Thaler, 
à 100. 
2000 à - 
200 à 50 = 
25,00 = à 25 = 
— 30,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1862. ab mit wenigstens jährlich zwei Pro- 
zent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärriges Privilegium Unsere lan- 
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Pro-
	        
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