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Million Thaler durch Ausgabe von Prioritäts-Aktien zu genehmigen geruht,
was hierdurch nach Vorschrift des Artikel 12. &. 3. des Einführungsgesetzes
zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche mit dem Bemerken zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst Scatutnach=
trag durch das Amtsblann der Königlichen Regierung zu Merseburg bekannt
gemacht werden wird.
Berlin, den 31. März 1862.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Schede.
(Nr. 5528.) Allerhöchster Erlaß vom 5. April 1862., betreffend die Einrichtung von Krei
synoden in der Provinz Posen.
A- den von Ihnen und dem Evangelischen Ober-Kirchenrath erstatteren Be-
richt vom 2. d. M. bestimme Ich, daß nunmehr mit der Einrichtung von Kreis-
spnoden in der Provinz Posen vorgegangen werde. Dabei sind die in Meinem
laß vom 5. Juni 1801. (Gese onmiung S. 372. ff.), betreffend die Ein-
richtung von Kreissynoden in der Provinz Preußen, gelroffenen Anordnungen
mit folgender Maaßgabe zur Anwendung zu bringen:
1) alle Beschlüsse der Kreissynode werden nach der Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefaßt (Erlaß vom 5. Juni 1861. Art. V. Nr. 8.). Im
Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden;
2) der Vorstand der Kreissynode hat das Recht, geeigneten Falls bei den
Berathungen der Kreissynode die Oeffentlichkeit (Art. VII. a. a. O.)
auszuschließen.
Diese beiden letzteren Bestimmungen finden auch für die Provinz Preu-
ßen Anwendung. Der Evangelische Ober-Kirchenrarh ist beauftragt, im Ein-
verständnisse mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die zur Ausfüh-
rung dieses Erlasses nöthige Anordnung zu treffen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. April 1862.
Wilhelm.
v. Muͤhler.
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den
Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei.
(R. Decker.)