Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 137 — 
lung eine besondere Schuldeneilgungskommission gewählt, welche für die treue 
Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwortlich ist, und zu dem 
Ende von Unserer Regierung zu Düsseldorf in Eid und Pflicht genommen 
wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus 
der Stadrverordnet sammlung und die beiden anderen aus der Bürgerschaft 
zu wählen sind. 
K. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die Obli- 
gationen zu 50 Thalern von 1. bis einschließlich 400., jene zu 100 Thalern 
von 401. bis einschließlich 800., und endlich jene zu 500 Thaler von 801. bis 
880. nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungskommission unterzeichnet und von dem 
Rendanten der siädtischen Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauftrag- 
ten städrischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufägen. 
S. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die Zinskupons 
nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Mir Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue zinskupons durch die städtische 
Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies ge- 
schehen, auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden von dem Rendanten der gedachten Kasse und dem 
mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariatsbeamten unterschrieben. 
K. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, 
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern und siädtischen Pachtgelder, i 
Zahlung angenommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fuͤnf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung praͤsentirt werden; die dafuͤr 
ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behörden zu milden 
Stiftungen verwendet werden. 
S. 7. 
Die nach der Bestimmung unter F. 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
(Nr. 5580) 212 4 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.