Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Buͤrgermeisters durch die 
Schuldentilgungskommission in einem vierzehn Tage vorher zur oͤffentlichen 
sieert zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
attet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitglie- 
dern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
C. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
fadlligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlbsung dieser 
Kupons verwendet. 
C. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum über- 
wiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungskommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu be- 
stimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der städtischen Gemeinde- 
kasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern 
der Obligationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen 
bei der gedachten Kasse durch diese auszuzahlen. 
-. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der nach der Bestimmung unter K. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekammtmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederhollen Bekanntmachungen ungeachter, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmun 
unter F. 14. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen na 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür de- 
ponirten Kapitalbetrage der slädtischen Verwänltung zur Verwendung für milde 
Stiftungen anheimfallen. 
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Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und Eren sämmtlichen Einkünften, und kann, 
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit ge- 
zahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden 3 
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