Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Organisations-Reglement 
für 
die Marinestations-Kommandos, die Werften, die Depots 
und die Marine-Intendantur. 
K. 1. 
Die Küsten Preußens und Oldenburgs, letztere in Bezug auf den nach 
dem Staatsvertrage vom 20. Juli 1853. von Preußen zu gewährenden See- 
und Küstenschutz, werden mit Einschluß der angrenzenden Gewässer in zwei 
Marinestationen: 
die Marinestation der Oskisee, 
die Marinestation der Nordsee, 
etheilt. 
s g. 2. 
Die Marinestation der Ostsee umfaßt alle Preußischen Häfen und Küsten 
der Ostsee, sowie die innerhalb letzterer sich befindenden Preußischen Kriegs- 
fahrzeuge. 
ur Marinestation der Nordsee gehört das Preußische Gebiet an der 
Nordsee, die Oldenburgische Küste, sowie die innerhalb der Nordsee, des Ska- 
gerracks und des Kattegats befindlichen Preußischen Kriegsfahrzeuge. 
K. 3. 
Die jeder Marinestation in Kommando-Angelegenheiten vorgesetzte Be- 
hörde ist das Mari st tions-. K An 
g. 4. 
Die Werften und Depots der Marine werden durch Behörden, welche 
den Namen „Werft“ resp. „Depot“ führen und dem Marineministerium 
direkt untergeordnet sind, verwaltet. 
g. 5. 
Die Marinestations-Intendantur wird unter dem Namen: „Marine- 
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