Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Intendantur“ mit der bisherigen Stellung einer Provinzialbehörde dem Ober- 
kommando der Marine zugeordnet. 
I. Die Marinestations-Kommandos. 
g. 6. 
An der Spitze jeder Marinestation steht ein Marinestations-Chef, welcher 
stets ein Seeoffizier sein soll. 
C. 7. 
Der Marinestations-Chef hat die Funktionen 
a) eines militairischen Befehlshabers der Station, 
b) eines Inspekteurs der technischen Instirute (Werften, Depots). 
Die Revision dieser Institute erfolgt nach einer besonderen In- 
struktion. 
Zur Ausübung dieser Funktionen ist ihm das erforderliche Personal bei- 
zugeben. 
g. 8. 
Ihm ist die maritime Kuͤstenvertheidigung, die Sicherheit der Kriegshaͤfen, 
der Werften und Depots, sowie die Marinepolizei über die Rheden anvertraut. 
S. 9. 
Er hat den Befehl über das gesammte Marinepersonal der Station 
(soweit dies nicht zur Werft gehört), also auch über die Matrosen= und Schiffs- 
jungen-Oivision, die Werftdivislon und Stabswache, sowie das Seebataillon 
und die demselben attachirten Seeartillerie-Kompagnien; über die Küstensorks 
umd Batterien, soweit dieselben von der Marine abhängen; über die von der 
Station aus in Dienst gestellten, im Bereiche derselben befindlichen, oder in den 
Bereich der Station gelangenden Fahrzeuge, soweit dieselben nicht seinem Kom- 
mando entzogen sind; endlich über das Lootsen= und Baakenwesen, soweit es 
von der Marine ressortirt. 
K. 10. 
Ihm steht zu: 
die höhere Gerichtsbarkeit eines Divisions-Kommandeurs der Land- 
armee über alle Personen des Seemanns= und Militairstandes der 
Station, und zugleich auch die niedere Gerichtsbarkeit über die Werft- 
division und alle Seeleute und Militairs der Station, deren Befehls- 
haber nicht mit Gerichtsbarkeit versehen ist. NA#ch erstreckt sich seine 
(Nr. 5543.) Ge-
	        
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