Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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S. 14. 
Unter dem Stationschef stehen: 
a. der Hafenmajor, 
dem die spezielle Leitung des Polizeidienstes im Hafen und auf der Rhede 
obliegt. 
g. 15. 
b. der Marinestations-Arzt, 
welcher Referent für alle Angelegenheiten des Sanitätsdienstes und aller damit 
in Verbindung stehenden polizeilichen und diätetischen Anordnungen ist. 
Derselbe leitet zugleich unter dem Marinestations-Chef den gesammten 
Sanitätsdienst; er sorgt für die Ausführung der bezüglichen Vorschriften und 
nimmt Theil an den Revisionen der medizinisch-ökonomischen Vorlagen. 
F. 16. 
c. der Marinestations-Auditeur 
ist richterlicher Beamte für alle, die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse 
des Stations-Chefs betreffenden Angelegenheiten und versieht gleichzeitig die 
Funktionen des Rechtskonsulenten der Werft. 
K. 17. 
d. der Marinestations-Prediger 
ist Referent für alle geistlichen Angelegenheiten und leitet den geistlichen Dienst. 
I. Die Werften. 
g. 18. 
Das Ressort der Werft umfaßt: 
den Schiffbau, 
den Maschinenbau, 
den Hafenbau, 
die Ausruͤstung, 
die Armirung der Fahrzeuge, 
die Aufstellung des Bedarfs an Materialien und Bestimmung uͤber die 
Beschaffenheit derselben, 
die rechtzeitige Anschaffung der nöthigen Vorrchhe, 
die Aufbewahrung und Verwendung derselben. 
(Nr. 5543.) K. 18.
	        
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