Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Nheinprovinz, Negierungsbezirke Cöln und Oüsseldorf. 
Obligation 
der Genossenschaft für die Melioration der Erftniederung 
Littr. 7 
über Thaler Preußisch Kurant. 
D. Genossenschaft für die Melioration der Erftniederung verschuldet dem 
Inhaber dieser, Seitens des Glaubigers unkündbaren Verschreibung die Summe 
von Thalern, deren Empfang der Genossenschaftsdirekkor und drei 
Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes bescheinigen. Diese Schuldsumme 
bildet einen Theil des zur Melioration der Erftniederung in Gemäctzheit des 
Allerhöchsten Privilegiums oon . ... (Gesetz-Sammlung vom 
Jahre . . — ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von 250,000 Tha- 
lern. Die Rückzahlung der Schuld geschieht vom 1. Januar 1865. ab all- 
malig aus einem hierzu durch Beiträge der Genossenschaftsmieglieder und die 
Zinsen abgetragener Kapitalposten gebildeten Tilgungsfonds jährlich mit min- 
destens Einem Prozent des aufgenommenen Gesammtkapitals. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in den 
Monaten Januar und Juli jeden Jahres. Die Genossenschaft behält sich 
jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen. soll, öffenrlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kannemachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungster- 
mine in den Amtsblättern der Königlichen Regierungen zu Cöln und Düssel- 
dorf, in der Cölnischen Zeitung und in dem Koöniglich Preußischen Staars- 
Anzeiger. Sollte eines oder das andere dieser Blätter aufhören zu erscheinen, 
so Lsimm, der Oberpräsident der Rheinprovinz, in welchem anderen Blakte 
die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis 3½ dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute g gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
abe der ausgegebenen JZinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Genossenschaftskasse in Bedburg, oder bei einem von dem Genossen- 
schaftsvorstande näher zu bezeichnenden Bankhause in Cöln in der nach dem 
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
(Nr. 5551.) Mit
	        
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