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Kempen des Regierungsbezirks Düsseldorf, genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch den Gemeinden Süchteln und Boisheim das Expropriationsrecht
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach aaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden
egen Uebernahme der künftigen chausseemit en Unterhaltung der Straße das
2 zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusollchen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen. «
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 11. Juni 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel,
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.
(Nr. 5555.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussec von
Deuz an der Sieg-Lahnstraße über Feuersbach, Caan, Marienborn nach
Siegen und von Siegen über Trupbach und Seelbach nach Freudenberg
an der Minden= Coblenzer Straße, sowie einer JIweig-Chaussee von der
Werthestraße nach Werthenbach.
N durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage der Bau einer Gemeinde-
Chaussee von Deuz an der Sieg-Lahnstraße über ere. Caan, Marien-
born nach Siegen und von Siegen über Trupbach und Seelbach nach Freu-
denberg an der Minden-Coblenzer Straße, sowie einer Zweig-Chaussee von der
in dem Erlasse vom 26. August 1859. bezeichneten Straße im Werthethale
nach Werthenbach genehmigr worden, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro-
riationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betreffenden
(Nr. 5554—5556.) 30“ Ge-