Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Kempen des Regierungsbezirks Düsseldorf, genehmigt habe, verleihe Ich hier- 
durch den Gemeinden Süchteln und Boisheim das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach aaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden 
egen Uebernahme der künftigen chausseemit en Unterhaltung der Straße das 
2 zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusollchen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. « 
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 11. Juni 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister fuͤr Handel, 
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5555.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussec von 
Deuz an der Sieg-Lahnstraße über Feuersbach, Caan, Marienborn nach 
Siegen und von Siegen über Trupbach und Seelbach nach Freudenberg 
an der Minden= Coblenzer Straße, sowie einer JIweig-Chaussee von der 
Werthestraße nach Werthenbach. 
N durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage der Bau einer Gemeinde- 
Chaussee von Deuz an der Sieg-Lahnstraße über ere. Caan, Marien- 
born nach Siegen und von Siegen über Trupbach und Seelbach nach Freu- 
denberg an der Minden-Coblenzer Straße, sowie einer Zweig-Chaussee von der 
in dem Erlasse vom 26. August 1859. bezeichneten Straße im Werthethale 
nach Werthenbach genehmigr worden, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro- 
riationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese 
Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betreffenden 
(Nr. 5554—5556.) 30“ Ge-
	        
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