Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gemeinden geten Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straßen das Recht zur Erhebung eines, gegen die Sätze des Chausseegeld-Tarifs 
fuͤr die Stats Chausseen um die Halfte erhöhten Chausseegeldes mit der 
Maaßgabe verleihen, daß die Betheiligten eine Herabsetzung auf die einfachen 
Sätze nach Ablauf von sechs Jahren ohne Entschädigung, insofern dieses nach 
der Entscheidung des Finanzministers und des Ministers für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten im Interesse des Verkehrs nothwendig wird, sich 
Leallen lassen müssen. Auch bestimme Ich, daß die in dem Chausseegeld- 
arife für die Staats-Chausseen enthaltenen Vorschriften über die Befreiungen, 
sowie die sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Beslimmungen, wie 
solche auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, und die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
kommen sollen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5556.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von der Stadt Barmen und zwar von der om linken Wupper- 
Ufer hinlaufenden Heckinghäuser Gemeinde-Chaussee über Lichtenplatz bis 
zur Barmen-Ronsdorfer Staatsstraße bei Herberts-Lichtenscheid. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Stadt Barmen, im Regierungsbezirk Düsseldorf, und 
zwar von der am linken Wupperufer hinlaufenden Heckinghause Gemeinde- 
Chaussee über Lichtenplatz bis zur Barmen-Ronsdorfer Staatsstraße bei Her- 
berrs-Lichtenscheid genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Barmen 
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstacke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs= 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch der Gemeinde Barmen 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Uncerhaltung der Straße das 
Rechr
	        
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