Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  25.  —

 

(Nr.  5564.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  16.  Juni  1862.,  betreffend  die  Verleihung  der  Befugniß
  an  die  Gemeinden  Conzen  und  Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjoie
des  Regierungsbezirks  Aachen,  auf  dem  von  ihnen  chausseemäßig  ausgebauten
  Kommunalwege  von  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl
  über  das  sogenannte  Gericht  an  der  Düren-Montjoier  Bezirksstraße
bis  Eicherscheidt  Chausseegeld  zu  erheben.

A-  Ihren  Bericht  vom  6.  Juni  d.  J.  will  Ich  hiermit  den  Gemeinden
Conzen  und  Eicherscheidt,  im  Kreise  Montjoie  des  Regierungebezires  Aachen,
die  Befugniß  verleihen,  auf  dem  von  ihnen  chausseemäáßig  ausgebauten  Kommunalwege
  von  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  am  Entenpfuhl  über  das
sogenannte  Gericht  an  der  Düren-Montjoier  Bezirksstraße  bis  Eicherscheidt,
gegen  die  Verpflichtung  zu  deren  künftiger  Unterhaltung,  ein  Chausseegeld  für
eine  halbe  Meile,  nach  Maaßgabe  des  Chausseegeld-Tarifs  vom  29.  Febri#
1840.,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staatsstraßen  von  Ihnen  angewandt
werden,  erheben  zu  dürfen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.  "

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offemlichen
Kenmniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  16.  Juni  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Hepdt.  p.  Holzbrinck.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

S#  188.  (Nr.  5561—5562)  32  (Nr.  5562.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Jull  1863.