Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare, Verschreibung zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 56,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1862. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von 
wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des Tilgungsplanes. 
Die Folgeordmmg der Einlösung der Schuldoerschrtibungen wüd durch 
das Loos vefsiummt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem 
Monatc . ... . . . .. . . jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht 
vor, den Tugungsfonds durch gröôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem 
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in 
dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie im Kreisblatte des 
Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats-Anzeiger. *: 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjdhrlichen Terminen, am 206. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember 
bis 3. Januar, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. · 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
— der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Stargardt, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. . 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückzahlungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Jinsen, verjdhren zu Gunslem des Kreises." 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil J. 
Titel 51. S. 120. scqu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt. 
Zinskupons können weder aufgeboren, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den starkgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. *n5t 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdhrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werdem Zins- 
kupons- auf fünfjährige Perioden ausgegeben. « « Di 
Die
	        
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