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gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare, Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kon-
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 56,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1862. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von
wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordmmg der Einlösung der Schuldoerschrtibungen wüd durch
das Loos vefsiummt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem
Monatc . ... . . . .. . . jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht
vor, den Tugungsfonds durch gröôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt-
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in
dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie im Kreisblatte des
Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats-Anzeiger. *:
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjdhrlichen Terminen, am 206. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember
bis 3. Januar, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher
Münzsorte mit jenem verzinset. ·
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
— der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Stargardt, und zwar auch in der nach
dem Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen. .
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Nückzahlungsrermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Jinsen, verjdhren zu Gunslem des Kreises."
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil J.
Titel 51. S. 120. scqu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt.
Zinskupons können weder aufgeboren, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den starkgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden. *n5t
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdhrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werdem Zins-
kupons- auf fünfjährige Perioden ausgegeben. « « Di
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