Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Zu gh. 90. 91. 94. 
Diese Paragraphen werden aufgehoben. 
Zu g. 102. 
Dieser Paragraph erhaͤlt folgende Aenderung: 
g. 102. 
Der Sozietätsdirektion, sowie der Sozietaͤtskasse liegt es ob, dahin zu 
sehen, daß bei keiner Spezialkasse baare Bestände anwachsen, und die Spezial= 
kassen sind auch ihrerseits verpflichret, die erhobenen Beiträge sofort an die 
erstere abzuführen, ferner allmonatlich einen vorschriftsmäßigen Abschluß an die 
Direktion gelangen zu lassen. 
Zu . 107. 108. 109. 110. 
Diese Paragraphen werden aufgehoben. 
Zu K. 121. 
Die Einlegung des Rekurses ist, wie der Antrag auf schiedsrichterliche 
Entscheidung, an eine sechswöchentliche, von dem Tage des Empfanges der 
Direktionsfestsetzung beginnende Präklusiofrist gebunden. 
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 27. Oktober 1862. 
Wilhelm. 
v. Jagow. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Minifteriums. 
Berlin, gedruckt in der Kbniglichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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