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lihe Betheiligten zur Empfangnahme des Geldes fuͤr berechtigt erklaͤrt
werden.
g. 12.
Eine Aenderung in der Empfangsberechtigung, z. B. durch Heirath oder
Cession, braucht die Depositenkasse nicht zu beruͤcksichtigen, so lange sie ihr nicht
schriftlich angezeigt ist.
g. 1 3.
Arreste und sonstige Einspruͤche braucht die Depositenkasse nur zu be-
ruͤcksichtigen, wenn sie ihr durch Gerichtsvollzieher-Akt zugestellt sind.
Dieselben behalten ihre Wirkung gegen die Depositenkasse nur fuͤnf Jahre,
vom Tage ihrer Zustellung, es sei denn, daß sie innerhalb dieser Frist bei der
Depositenkasse erneuert werden. In diesem Falle behalten sie ihre Wirkung
weitere fuͤnf Jahre, vom Tage ihrer jedesmaligen Erneuerung.
S. 14.
Werden der Depositenkasse Arreste oder Einsprüche erst nach Abgang
des an eine andere Kasse ertheilten Auftrages zur Auszahlung (F. 9.), aber
vor der Mikichen Ausgzahlung zugestellt, so bleibt die erfolgte Zahlung für die
asse guͤltig. · «
Die Depositenkasse hat jedoch den ertheilten Auftrag, fuͤr den Fall, daß
derselbe noch nicht vollzogen sein sollte, zuruͤckzunehmen.
g. 15.
Die Erbberechtigung auf hinterlegte Gelder, welche sich auf gesetzliche
Erbfolge gruͤndet, kann zum Zweck einer von der Depositenkasse guͤltig zu lei-
stenden Zahlung, in Ermangelung anderer Beweise, durch einen Offenkundig-
keitsakt dargethan werden. Zur Erlangung eines solchen hat der angebliche
Erbe dem Friedensrichter des letzten Wohnortes des Erblassers die Thaksachen,
welche das behauptete Erbrecht begründen, anzugeben, und die zum Beweise
dieser Thatsachen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Civil-
stands-Urkunden oder die Bescheinigung der betreffenden Civilstands-Beamten,
daß solche nicht vorhanden seien, vorzulegen. Er muß außerdem an Eidesstatt
versichern, daß ihm keine nähere oder gleich nahe Erben oder andere Personen,
welche ihn von dem Anspruch an die Gelder ausschließen, bekannt seien, und
vier mit den Familienverhältnissen bekannte Zeugen gestellen, welche auf Grund
eigener Wissenschaft oder der Offenkundigkeit an Eidesstatt die zur Begründung
des Erbrechts angeführten Thatsachen beslätigen und bekunden, daß danach ge
(Nr. 5474)) n-