Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 5 — 
lihe Betheiligten zur Empfangnahme des Geldes fuͤr berechtigt erklaͤrt 
werden. 
g. 12. 
Eine Aenderung in der Empfangsberechtigung, z. B. durch Heirath oder 
Cession, braucht die Depositenkasse nicht zu beruͤcksichtigen, so lange sie ihr nicht 
schriftlich angezeigt ist. 
g. 1 3. 
Arreste und sonstige Einspruͤche braucht die Depositenkasse nur zu be- 
ruͤcksichtigen, wenn sie ihr durch Gerichtsvollzieher-Akt zugestellt sind. 
Dieselben behalten ihre Wirkung gegen die Depositenkasse nur fuͤnf Jahre, 
vom Tage ihrer Zustellung, es sei denn, daß sie innerhalb dieser Frist bei der 
Depositenkasse erneuert werden. In diesem Falle behalten sie ihre Wirkung 
weitere fuͤnf Jahre, vom Tage ihrer jedesmaligen Erneuerung. 
S. 14. 
Werden der Depositenkasse Arreste oder Einsprüche erst nach Abgang 
des an eine andere Kasse ertheilten Auftrages zur Auszahlung (F. 9.), aber 
vor der Mikichen Ausgzahlung zugestellt, so bleibt die erfolgte Zahlung für die 
asse guͤltig. · « 
Die Depositenkasse hat jedoch den ertheilten Auftrag, fuͤr den Fall, daß 
derselbe noch nicht vollzogen sein sollte, zuruͤckzunehmen. 
g. 15. 
Die Erbberechtigung auf hinterlegte Gelder, welche sich auf gesetzliche 
Erbfolge gruͤndet, kann zum Zweck einer von der Depositenkasse guͤltig zu lei- 
stenden Zahlung, in Ermangelung anderer Beweise, durch einen Offenkundig- 
keitsakt dargethan werden. Zur Erlangung eines solchen hat der angebliche 
Erbe dem Friedensrichter des letzten Wohnortes des Erblassers die Thaksachen, 
welche das behauptete Erbrecht begründen, anzugeben, und die zum Beweise 
dieser Thatsachen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Civil- 
stands-Urkunden oder die Bescheinigung der betreffenden Civilstands-Beamten, 
daß solche nicht vorhanden seien, vorzulegen. Er muß außerdem an Eidesstatt 
versichern, daß ihm keine nähere oder gleich nahe Erben oder andere Personen, 
welche ihn von dem Anspruch an die Gelder ausschließen, bekannt seien, und 
vier mit den Familienverhältnissen bekannte Zeugen gestellen, welche auf Grund 
eigener Wissenschaft oder der Offenkundigkeit an Eidesstatt die zur Begründung 
des Erbrechts angeführten Thatsachen beslätigen und bekunden, daß danach ge 
(Nr. 5474)) n-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.