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Die Kupons und Talons werden von der Schuldentilgungs-Kommission
und dem Rendanten der Gemeindekasse unterschrieben.
S. 5.
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse,
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen.
F. 6.
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Berfallzeit zur Zahlung prdsentirt werden.
Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der sichtischen
Armenkasse zu Düren.
. 7.
Die nach §. 3. mit Dittr. A. bezeichneten Obligationen kommen zunachst,
und erst nach deren Ausloosung die mit Littr. B. bezeichneten zur Ausloosung.
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich
bekannt gemacht, und zwar durch die Dürener Lokalblätter, die Aachener und
Cölner Jeitung und die Amtsblatter oder offentlichen Anzeiger Unserer Regie-
rung zu Aachen.
K. 8.
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im
§. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kennenig zu bringenden Termine, zu
welchem dem Publikum der Zutritt zu gestatten ist.
Ueber die Verloosung wird ein von den Mirgliedern der Schuldentilgungs-
Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den hierzu be-
stummten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit dem
zur Auszahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli-
gerionen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zah-
ungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der
Bekrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
S. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
Laronen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligatio-
nen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig
Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht der
Bestimmung unter §. 12. gemäß als verloren oder vernichtet zum Behufe der
(Nr. 566.) Er-