Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafuͤr  deponirten
  Kapitalbetraͤge  der  staͤdtischen  Ärmenkasse  anheimfallen.

Die  Kapitalbetraͤge  der  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einloͤsung  vorgezeigt  werden,  werden
  bei  der  Sparkasse  des  Aachener  Vereins  zur  Befoͤrderung  der  Arbeitsamkeit
angelegt  und  die  Zinsen  dieser  Betraͤge  der  staͤdtischen  Armenkasse  ebenfalls
uͤberwiesen.

g.  11.

Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Duͤren
mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen  und  ihren  saͤmmtlichen  Einkuͤnften,  und  es  kann
die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  durch  die  Glaͤubiger  gerichtlich  verklagt
  werden.

g.  12.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebotes
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  9.  1  —  13.
mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  HF.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der
städtischen  Tilgungskommission  gemacht  werden.  Oieser  werden  alle
diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  finder  jedoch  der  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung
zu  Aachen  statt;

b)  7*  im  §.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte  zu

achen;

c)  die  in  den  .  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sale  durch  die  im  §.  7.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter  geschehen;


d)  an  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegemwärtige,  durch  die  —  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Druter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1804.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Schema.