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Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafuͤr de-
ponirten Kapitalbetraͤge der staͤdtischen Ärmenkasse anheimfallen.
Die Kapitalbetraͤge der ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einloͤsung vorgezeigt werden, wer-
den bei der Sparkasse des Aachener Vereins zur Befoͤrderung der Arbeitsamkeit
angelegt und die Zinsen dieser Betraͤge der staͤdtischen Armenkasse ebenfalls
uͤberwiesen.
g. 11.
Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Duͤren
mit ihrem gesammten Vermoͤgen und ihren saͤmmtlichen Einkuͤnften, und es kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Glaͤubiger gerichtlich ver-
klagt werden.
g. 12.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug haben-
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebotes
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 9. 1 — 13.
mit nachstehenden naheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im HF. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
städtischen Tilgungskommission gemacht werden. Oieser werden alle
diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen
der Kommission finder jedoch der Rekurs an die Königliche Regierung
zu Aachen statt;
b) 7* im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte zu
achen;
c) die in den . 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sale durch die im §. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter ge-
schehen;
d) an Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs=
termine sollen vier und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten
Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegemwärtige, durch die — zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staates zu bewilligen oder Rechten Druter zu prajudiziren.
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1804.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Schema.