Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die  Kupons  und  Talons  werden  von  der  Schuldentilgungs-Kommission
und  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  unterschrieben.

S.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,
namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

F.  6.
Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Berfallzeit  zur  Zahlung  prdsentirt  werden.
Die  dafür  ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vortheile  der  sichtischen
Armenkasse  zu  Düren.
.  7.

Die  nach  §.  3.  mit  Dittr.  A.  bezeichneten  Obligationen  kommen  zunachst,
und  erst  nach  deren  Ausloosung  die  mit  Littr.  B.  bezeichneten  zur  Ausloosung.

Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  das
Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  öffentlich
bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  die  Dürener  Lokalblätter,  die  Aachener  und
Cölner  Jeitung  und  die  Amtsblatter  oder  offentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung
  zu  Aachen.

K.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  im
§.  7.  bezeichneten  Blätter  zur  öffentlichen  Kennenig  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  zu  gestatten  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  den  Mirgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission
  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  hierzu  bestummten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  dem
zur  Auszahlung  bestimmten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligerionen
  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahungstermine
  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Bekrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

S.  10.
Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli-Laronen
  sind  in  den  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachungen  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig
Jahren  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  der
Bestimmung  unter  §.  12.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet  zum  Behufe  der
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