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Der allgemeine Vertrag vom 16. Juli 1863. ist ratifizirt, und die Ra-
tifikations-Urkunden sind zu Bruͤssel ausgewechselt worden.
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(Nr. 5830.) Allerhoͤchster Erlaß vom 1. Februar 1864. nebst Tarif, nach welchem die Abgaben
fuͤr die Benutzung des Erftkanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine
zu entrichten sind.
A#% Ihren Bericht vom 22. Januar d. J. habe Ich dem Tarif, nach wel-
chem die Abgaben für die Benutzung des Erftkanals zwischen der Stadt Neuß
und dem Rdeine zu entrichten sind, unter Vorbehalt der Revision von fünf zu
fünf Jahren, Meine Genehmigung ertheilt und lasse Ihnen denselben vollzogen
hierbei zur weiteren Veranlassung wieder zugehen.
Berlin, den 1. Februar 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Erftkanals
zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine zu entrichten sind.
Vom 1. Februar 1864.
I. Kanal-Gefälle. —
Es wird entrichtet:
1) von Ziegelsteinen, Hausteinen, Platten, nicht gemahlenen
Traß= und Gipssteinen, Schiefer, Dachziegeln, Sand, Erde,
Basalt, Steingur und Töpferwaaren, mit Ausnahme des
Porzellans; von Reifen, Korbwaaren, leeren Fassern und .
(Nr. 5829—5830) ün-