Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

  
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Dünger mit Ausnahme des Guano und der Poudrette, 
fürdenZentner...........·...........·............. ..k 
2)vonallenandernGegenständemfürdenZentnek...... ..1 
Allgemeine Bemerkungen. 
a) Von Ein= und Ausfuhr ist die gleiche Abgabe zu ent- 
richten. Zur Zahlung derselben tritt die Verbindlichkeit 
ein, sobald ein Schiff den Kanal berührt. 
b)) Unbeladene Kähne und Fahrzeuge, sowie alle Fahr- 
zeuge, die im Eigenthum des Staats sich befinden, sind 
von der Abgabe frei. 
c) Wenn Fahrzeuge sich des Kanals als Sicherheitshafens 
bedienen, wird von denselben das unter III. aufgeführte 
Hafengeld erhoben. 
II. Krahnengeld. 
Für den Gebrauch des Krahnens werden außer der Ge- 
bühr zu I. von allen Gütern entrichtet für den Zentnter 2 
Die Stadt giebt zur Aushülfe bei der Ein= und Aus- 
krahnung zwei Arbeitsleute. Die sonst erforderlichen Ar- 
beiter sind von dem Schiffer, beziehungsweise dem Waaren- 
eigenthümer zu stellen. 
III. Hafengeld. 
An Schutzgeld für den Winteraufenthalt im Kanal ist zu 
ten: 
  
  
entrich 
für ein Fahrzeug von 1 bis 10 Last Ladungsfähigket 
„" - = 11 = 20 - . . . L. 120 
* - “v° I 21 * 30 * * 1 
22 - -31 -40 - - 1110 
2 - = 41-- 50 - 1.20 
2 2 # 2 51 7 60 7 3 2 " 
*„ „: - = 61= 70 = - 2 10 
-2 - --1 80 = - 220 
2 - * * 81 * 90 * * 3 
* - = 91- 100 - . . . I3 10 
-- - -mehr als 100 Lasten Ladungsfaͤhigkeit.. 320 
: ö= Dampfschiff 6HHH##9 .. . . . 16 
  
dahr-
	        
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