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g. 17.
Jedes Fahrzeug, welches ein anderes uͤberholt, muß diesem letzteren aus
dem Wege gehen.
g. 18.
In allen Faͤllen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei Schiffen
dem anderen ausweichen muß, hat gleichwohl dieses letztere seinen Kurs und
sein ganzes Verfahren nach Maaßgabe der Bestimmungen des folgenden Para-
EW einzurichten.
K. 19.
Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß immer georige Räck-
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere
Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung
unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen
moͤchten.
g. 20.
Die vorslehenden Bestimmungen sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff,
dessen Rheder, Kapitain oder Mannschaft von den Folgen einer Versäccumniß in
dem Gebrauche der Lichter oder Signale, oder einer Vermachlässgung des ge-
hörigen Ausgucks oder sonst derjenigen Vorsichtsmaaßregeln befreien, welche von
der gewöhnlichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände des
Falles geboten werden. -
Artikel II.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden gegen den
Schiffsführer mit einer Strafe bis zu Einhundert Thalern geahndet.
Eine gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, auf dessen in Fahrt begriffe-
nem Schiffe die nöthigen Signalapparate nicht vollsiändig oder nicht in brauch-
barem Zustande vorhanden sind.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1864.
(L. S.) Wilhelm.
o. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Oer. ke—ö#3 (Nr. 5833.)